Satzung

Satzung Aktion Kultur Heusweiler – Stand: 08.01.2020
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Aktion Kultur Heusweiler e.V.“. Er hat seinen Sitz in Heusweiler. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist im Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Ziel des Vereins
Ziel des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Heusweiler. Da­durch soll die Lebensqualität der Bürger verbessert und die Zukunftsfähigkeit der Gemeinde gestärkt werden.
Das Ziel soll erreicht werden durch:
die Förderung einer nachhaltigen kulturellen Grundbildung im Schul- und Vorschulbe­reich, z.B. durch die Einrichtung von Modulen im Rahmen von Programmen der Landesregierung,
die Förderung der musisch-künstlerischen Betätigung von Jugendlichen und Erwachse­nen, z.B. durch Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten bei entsprechenden Veranstaltungen des Vereins,
die Verbreiterung des kulturellen Angebots in der Gemeinde, z.B. durch Kooperationen mit dem Kulturamt der Gemeinde, den verschiedensten Kul­turträgern des Landes und den lokal ansässigen musisch-kulturell tätigen Vereinen
die Verbesserung des Zugangs zu kulturellen Veranstaltungen, z.B. durch vermehrte Angebote in den einzelnen Ortsteilen (Kultur vor Ort)
die Initiierung von Seniorenprogrammen, z.B. in Kooperation mit dem Kulturamt der Gemeinde.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliederschaft ist mit dem jeweils aktuellen Antragsformular des Vereins, das auch die Hinweise gemäß Artikel 13 der DSGVO enthält, schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dem Betroffenen ist die Ausschlussentscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Ihm steht gegen diese Entscheidung die schriftlich über den Vorstand zu leitende Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entschei­det.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Leistung eines Jahresbeitrages ver­pflichtet. Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und wird per Lastschrift eingezogen.
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. *)
*) Nach Beschluss der Gründungsversammlung beträgt der Jahresbeitrag
für Einzelmitglieder Euro 20,00
für Ehepaare / Familien Euro 30,00
für juristische Personen Euro 70,00
Höhere Beiträge können jederzeit in Form von zusätzlichen Spenden geleistet werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellv. Vorsitzenden
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer
mindestens zwei Beisitzern.
Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied bestellen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Es hat eine auf diese Geschäfte beschränkte Vertretungsbefugnis im Sinne des § 30 BGB; sie er­streckt sich nicht auf den Abschluss von Grundstücks- und Kreditgeschäften.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen des Vorstandes mindestens 1 Woche vorher unter An­gabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
Über den Verlauf der Vorstandssitzung wird eine Niederschrift gefertigt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt als oberstes Organ des Vereins die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Sie wählt alle 2 Jahre den Vorstand und die beiden Rechnungsprüfer.
Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm Ent­lastung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr zu einem vom Vor­stand zu bestimmenden Zeitpunkt einzuberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangt.
Die Einladung der Mitglieder hat mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Wahlen und Abstimmungen sind offen, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes be­schließt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr endet am 31.12. des Gründungsjahres.
Bis spätestens 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand für das ab­gelaufene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung, in der die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins sowie die Zusammensetzung und Entwicklung ihres Vermögens nach sachlichen Gesichtspunkten darzustellen sind. Sie ist von dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und von den Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen und von der Mitgliederversammlung bestimmt werden, zu prüfen.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es der ¾-Stimmen­mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 11 Liquidation
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö­gen des Vereins an die Gemeinde Heusweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 48 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden

Die Satzung zum Ausdrucken finden Sie hier.